Erwachsenenschutzgesetz NEU

Mit 01.08.2018 ist das neue Erwachsenenschutzgesetz in Kraft getreten. Damit wurde das Sachwalterrecht vollkommen neu geregelt. Ziel dieses Gesetzes ist es, das gerichtliche Einschreiten bei psychisch kranken und in ihrer Entscheidungsfähigkeit beeinträchtigten Personen auf die unumgänglich notwendigen Fälle einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung zu beschränken. Daher wurde das Prinzip der Selbstautonomie ausgebaut. Jeder hat die Möglichkeit selbst einen Vertreter für den Fall auszuwählen, dass er durch schwere Krankheit oder andere Umstände in seiner Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt ist. Ähnlich wie ein Testament im Erbrecht ist diese Vorsorgevollmacht oder Erwachsenenvertreterverfügung rechtsverbindlich.

Rechtsgültig ist diese Verfügung aber nur dann, wenn sie höchstpersönlich und schriftlich vor einem Notar, einem Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein errichtet wird. Daneben gibt es aber auch die gesetzliche Erwachsenenvertretung. Liegt keine ausdrückliche Vertreterbestellung vor, sind die nächsten Angehörigen, das sind der Ehegatte des Betroffenen oder ein Lebensgefährte, Eltern und Großeltern, volljährige Kinder und Enkelkinder, Geschwister, Nichten und Neffen, zur Vertretung berufen. Diese pflegen und betreuen den Betroffenen im Regelfall ja auch im täglichen Leben. Dabei stoßen sie aber rasch auf rechtliche Vertretungsprobleme, beispielsweise im Geldverkehr oder im Umgang mit Behörden. Eine rechtsgültige Vertretung ist seit 01.08.2018 nur mehr dann möglich, wenn auch Angehörige ihre gesetzliche Vertretungsbefugnis im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registrieren lassen.

Diese Registrierung ist durch Notare, Rechtsanwälte oder einen Erwachsenen-schutzverein möglich. Grundlage für die Eintragung ist ein ärztliches Attest über die gegebene Beeinträchtigung des Betroffenen und ein persönliches Gespräch mit Vertreter und Vertretenen.

Mit Eintragung in dieses Verzeichnis ist die gesetzliche Erwachsenenvertretung wirksam und gilt dann auch im Rechtsverkehr. Von der erfolgten Eintragung ist das Pflegschaftsgericht zu verständigen. Über die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen, seine Pflege und Betreuung, Vermögensverhältnisse und weitere relevante Punkte hat der Vertreter  jährlich an das Gericht zu berichten.

Sollten Sie zu diesem Themenbereich nähere Auskünfte oder Anfragen haben, lade ich Sie gerne ein, mit mir Kontakt aufzunehmen.

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