Eine grundlegende gesetzliche Regelung der Haftung für Schäden durch Bäume gibt es im österreichischen Recht nicht. Allerdings gibt es Sonderregeln, bspw. im Forstgesetz, durch die der Gesetzgeber die von der Rechtsprechung in derartigen Fällen entwickelten Regeln eingeschränkt hat. Daher ist bei der Beurteilung von Haftungsfällen zu unterscheiden ob der Schaden durch einen Baum als Bestandteil eines Waldes im Sinne des ForstG verursacht wurde oder ob dies nicht der Fall war. Für Schäden durch den Zustand des Waldes im Wald außerhalb öffentlicher Straßen im Anwendungsbereich des ForstG haften Waldeigentümer überhaupt nicht. Lediglich für Schäden auf Wegen, die durch den Zustand des danebenliegenden Waldes verursacht wurden, haftet der Waldeigentümer bei grober Fahrlässigkeit.
Außerhalb von Wäldern gilt nach der Rechtsprechung in Analogie zur Haftung für Schäden durch ein Bauwerk, dass der Baumeigentümer beweisen muss, dass er alle zur Abwendung der Gefahr gebotene Sorgfalt eingehalten hat. Die Haftung ist daher in diesen Fällen wesentlich strenger als die durch das ForstG eingeschränkte Haftung für den Waldeigentümer. Ist der Schaden also durch eine mangelhafte Beschaffenheit des Baumes, bspw. durch eine Krankheit oder eine sonstige Beschädigung des Baumes verursacht worden und kann der Eigentümer nicht beweisen, dass er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt, im konkreten Fall also durch ständige Kontrollen eingehalten hat, haftet er für den entstandenen Schaden. Im Anwendungsbereich des ForstG bedeutet die in § 176 Abs. 4 ForstG festgelegte Haftungseinschränkung, dass den Waldeigentümer für neben Wegen liegenden Wäldern zwar nicht die strenge Kontrollpflicht des § 1319 ABGB, aber immerhin eine eingeschränkte Kontrollpflicht trifft.
Dementsprechend ist in einem ersten Schritt zu prüfen, welche Art von Baum im Rechtsinn, also in oder außerhalb des Anwendungsbereiches des ForstG vorliegt.
In weiterer Folge ist dann zu prüfen, ob der Baum eine mangelhafte Beschaffenheit im Sinne der Bestimmung § 1319 ABGB aufweist. Als letzter Schritt ist dann zu beurteilen, ob entweder alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt eingehalten wurde oder zumindest zumutbare Kontrollen erfolgt sind.
Gerne stehe ich für weiterführende Fragen zur Verfügung.