Erwachsenenschutzgesetz NEU
Mit 01.08.2018 ist das neue Erwachsenenschutzgesetz in Kraft getreten. Damit wurde das Sachwalterrecht vollkommen neu geregelt. Ziel dieses Gesetzes ist es, das gerichtliche Einschreiten bei
Als Einzelanwalt bearbeite ich jedes Rechtsproblem selbst und stehe mit meinen Klienten in ständigem persönlichem Kontakt. Individuell an die jeweilige Situation angepasst biete ich kompetente Beratung und Vertretung in gerichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren, aber auch im außergerichtlichen Bereich an. Dabei fließt meine Erfahrung als Prozessanwalt in den verschiedensten gerichtlichen Zivil- und Strafverfahren in die Beratung ein und ermöglicht vielfach, kostenaufwendige Prozesse zu vermeiden und außergerichtliche Lösungen in Ihrem Interesse zu erreichen.
Mag. Hannes Gabriel, Ihr Rechtsanwalt in Seeboden am Millstättersee
Informieren Sie sich
über die Zielsetzungen
meiner
Kanzlei
Lesen Sie in meinem Blog zu Ihrer Information und Anregungen einige Beispiele von den an mich gestellten Anfragen
Guter Rat ist nicht immer teuer. Kontaktieren Sie uns per E-Mail für eine kostenlose Erstauskunft.
Ich verstehe mich als „Wegweiser“ für meine Klienten. Es ist mein Ziel, gemeinsam mit Ihnen eine Lösung und einen gangbaren Weg in den oft komplizierten und unübersichtlichen Situationen zu finden.
Mein Bestreben ist es:
Aufgrund meiner
Kann ich Ihnen individuelle Problemlösungen sowie fachkundige Beratung und Vertretung anbieten.
Kanzleizeiten:
Montag bis Donnerstag 8.00-12.00 Uhr und 14.00-17.00 Uhr
Freitag von 8.00 -12.00 Uhr
Nach Abschluss der Schuljahre mit der Reifeprüfung am neusprachlichen Gymnasium in Spittal/Drau im Jahre 1983 leistete ich anschließend meinen Präsenzdienst ab. Mein Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien schloss ich 1990 mit der Sponsion zum Magister erfolgreich ab. Meine praktische Ausbildung absolvierte ich als Rechtspraktikant am BG Spittal/Drau sowie am LG Klagenfurt und dann in zwei Kärntner Rechtsanwaltskanzleien.
Seit 1995 bin ich selbstständiger Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt “Wirtschafts- und Zivilrecht”. Meine Kanzlei befindet sich im Ortszentrum der Gemeinde Seeboden am Millstätter See in Kärnten.
Als eingetragener Treuhänder der Rechtsanwaltskammer für Kärnten und eingetragener Erwachsenenvertreter mit langjähriger Erfahrung kann ich Sie auch bei komplexen Liegenschaftstransaktionen, der Vermögensübergabe an Angehörige und auch der Vorsorge für eine allfällige Pflegebedürftigkeit kompetent unterstützen und für eine rasche Abwicklung sorgen.
Im Verwaltungsverfahren liegen meine Schwerpunkte in der Vertretung in Bau-, in Wasserrechts- und in Führerscheinentzugsverfahren einschließlich der Rechtsmittelverfahren vor den Landesverwaltungsgerichten und den Höchstgerichten.
Wenn Sie daher einen unabhängigen und sachbezogenen Rechtsvertreter suchen, lade ich Sie ein, mit mir Kontakt aufzunehmen. Gemeinsam mit Ihnen werde ich eine Lösung finden.
Meine Aufgabe als Anwalt sehe ich darin, ein „Wegweiser“ für meine Klienten zu sein. Es ist mein Ziel, gemeinsam mit Ihnen eine Lösung und einen gangbaren Weg in den verschiedenen, oft komplizierten und unübersichtlichen Lebenslagen zu finden.
Mein Bestreben ist es:
Sie können von mir kompetente Beratung und Vertretung in gerichtlichen Zivilverfahren mit den Fachbereichen Liegenschafts- und Grundbuchsrecht, im Miet- und Wohnrecht, im Erbrecht und auch als Verteidiger in Strafsachen mit der Vertretungsbefugnis vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden in Österreich erwarten.
Als eingetragener Treuhänder der Rechtsanwaltskammer für Kärnten und eingetragener Erwachsenenvertreter mit langjähriger Erfahrung kann ich Sie bei komplexen Liegenschaftstransaktionen, der Vermögensübergabe an Angehörige, der Vorsorge für eine allfällige Pflegebedürftigkeit kompetent unterstützen und beraten.
Im Verwaltungsverfahren liegen meine Schwerpunkte in der Vertretung in Bau-, in Wasserrechts- und in Führerscheinentzugsverfahren einschließlich der Rechtsmittelverfahren
vor den Landesverwaltungsgerichten und den Höchstgerichten.
Wenn Sie daher einen unabhängigen und sachbezogenen Rechtsvertreter suchen, lade ich Sie ein, mit mir Kontakt aufzunehmen. Gemeinsam mit Ihnen werde ich eine Lösung finden.
1. Vertretung in Gerichtsprozessen (Zivil und Strafverfahren) sowie Exekutionsverfahren mit Schwerpunkt
2. Vertretung in sonstigen Gerichtsverfahren mit Schwerpunkt
3. Vertretung vor Verwaltungsbehörden mit Schwerpunkt
4. Beratung und Vertragsverfassung mit Schwerpunkt
5. Vertretung vor Höchstinstanzen
Ein für die Praxis besonders relevanter Anwendungsbereich stellt die Zulässigkeit einer Kameraüberwachung dar. Diese ist nach Paragraph 12 Datenschutzgesetz zulässig zur Überwachung privater Liegenschaften, wenn sie räumlich nicht über die Liegenschaft hinausreicht. Eine auch Nachbargrundstücke erfassende Kameraüberwachung ist unzulässig und widerspricht den Bestimmungen des DSG und der Datenschutzgrundverordnung. Der Betrieb einer derartigen Anlage stellt eine Verwaltungsübertretung dar. Die für die Überwachung des Datenschutzes zuständige Datenschutzbehörde kann bei einem Verstoß gegen diese Bestimmung eine hohe Geldstrafe verhängen.
Sollten Sie zu diesem Themenbereich nähere Auskünfte wünschen oder Anfragen haben, wenden Sie sich gerne an mich.
Mag. Hannes Gabriel
Ihr Rechtsanwalt in Seeboden am Millstätter See
Mit 01.08.2018 ist das neue Erwachsenenschutzgesetz in Kraft getreten. Damit wurde das Sachwalterrecht vollkommen neu geregelt. Ziel dieses Gesetzes ist es, das gerichtliche Einschreiten bei
Regelmäßig werden Verstorbene vor ihrem Tod von Angehörigen gepflegt und betreut. Seit der großen Erbrechtsreform 2015 steht Angehörigen, die Pflegeleistungen erbringen, ein Abgeltungsanspruch zu. Dieser
Die gesetzlichen Grundlagen bildet der RATG (Rechtsanwaltstarifgesetz). Maßgeblich für die Kosten ist der Streitwert. Dabei gilt die Faustregel: “Je höher, desto teurer.” Auch gilt das strikte Erfolgsprinzip, dass heißt der Verlierer eines Prozesses zahlt alle anfallenden Gerichts-, Rechtsanwalts- und meistens auch Sachverständigenkosten.
Außerhalb eines Prozesses gibt es aber viele individuelle Vereinbarungen wie z.B. – Stundenhonorare – Vereinbarungen mit der Rechtsschutzversicherung – Pauschalen insbesondere bei außerstreitigen Verfahren und der Errichtung von Verträgen, bei denen aber auch Steuern und Barauslagen zu bezahlen sind.
Wenn Sie wissen wollen, woran Sie sind! Guter Rat: Durch sofortiges Beiziehen eines Rechtsanwaltes können falsche Entscheidungen wie z.B.: Gespräche im Beisein von Dritten oder Schriftstücke an die Gegenseite usw. vermieden werden, die eventuell den weiteren Verlauf des Verfahrens schaden könnten.
Für Ihren durchaus üblichen und legitimen Wunsch hat der Gesetzgeber das so genannte gemeinschaftliche Testament vorgesehen. Wie bei jeder andern Testamentform ist jedoch auch hier zu beachten, dass die gesetzlich vorgesehenen Formvorschriften eingehalten werden müssen. Denn: Ein Testament ist nur dann gültig, wenn es eigenständig und handschriftlich geschrieben (d.h. nicht maschinell mit Computer oder Schreibmaschine verfasst) und unterschrieben ist. Beim gemeinsamen Testament kommt jedoch als Besonderheit hinzu, dass jeder Ehegatte seine letztwillige Anordnung selbst eigenhändig verfassen und unterschreiben muss. Es genügt weiters nicht, wenn einer der Beiden das Testament schreibt und beide dann unterschreiben.
Laut 140 ABGB verpflichtet die Eltern zur Unterhaltsleistung an ihre Kinder. Die Unterhaltspflicht endet erst mit der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes. Während einer Berufsausbildung, wozu auch ein Schulbesuch oder Hochschulstudium zählt, dauert daher die Unterhaltspflicht an. Allerdings endet diese, wenn die Ausbildung nicht mehr zielstrebig verfolgt wird. Konkret erlaubt die Rechtssprechung bei Studenten einen Studienwechsel bzw. eine Toleranzdauer von einem Jahr. Wenn danach keine positiven Ergebnisse eintreten erlischt die Unterhaltspflicht. Sie werden daher vorerst weiterhin Unterhalt bezahlen müssen solange Ihre Tochter im BWL-Studium nunmehr positive Prüfungsergebnisse vorweisen kann.
Mit dieser Frage sprechen Sie das Thema Eigentumserwerb durch Ersitzung an. Diese setzt voraus, dass jemand eine bewegliche Sache 3 Jahre oder ein Grundstück 30 Jahre im Besitz hat. Allerdings genügt die Bewirtschaftung alleine nicht, sondern verlangt das Gesetz darüber hinaus den guten Glauben, dass Ihnen die Sache auch gehört. Da Sie laut Ihrer Anfrage über die zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisse Bescheid wissen, können Sie sich auf diesen guten Glauben nicht berufen. Damit liegen die Vorraussetzungen einer wirksamen Ersitzung nicht vor und scheidet ein Eigentumserwerb am von Ihnen bewirtschafteten Grundstück aus.
Eine Zahlungspflicht Ihrerseits würde nur dann bestehen, wenn eine direkte Vertragsbeziehung zwischen Ihnen und dem Steinmetz vorhanden wäre. Der in früheren Zeiten in Lehre und Rechtssprechung gelegentlich vertretene Direktanspruch wird nunmehr einhellig abgelehnt. Der Steinmetz ist deshalb auf seine vertraglichen Ansprüche gegen seine Vertragspartner zu verweisen und kann Ihnen gegenüber keinen Anspruch direkt geltend machen.
Zur Erläuterung ein Beispiel: Ein Konsument betritt ein Elektronik-Fachgeschäft mit der Absicht einen Blue Ray-Player, der gleichzeitig einen Festplatten-Receiver sowie einen DVD-Player enthält, zu erwerben. Ein derartiges Kombi-Gerät war ihm von einem Bekannten, der sich mit Technik auskennt, empfohlen worden. Vom Verkäufer im Elektronik-Fachgeschäft bekommt der Kunde die Auskunft, dass es ein derartiges Gerät am Markt nicht gebe und es daher im Geschäft nicht angeboten wird. Stattdessen empfahl der Fachhändler dem Konsumenten bei ihm einen “normalen” Receiver zu erwerben. Nach dieser “Beratung” seitens des Fachhändlers, entschloss sich der Konsument zum Kauf eines “normalen” Receivers und bezahlte bar rund 300 Euro. Als der Kunde dies seinem technikversierten Bekannten mitteilte, wundert dieser sich sehr. Eine gemeinsame Internet-Recherche ergab, dass auch online zahlreiche Geräte dieser Art von mehreren Marken und Händlern angeboten werden. Der Konsument brachte daraufhin am nächsten Tag das Gerät samt Originalrechnung und Originalverpackung in das Fachgeschäft zurück und sprach mit dem Verkäufer. Dieser bestätigte nun, dass er sich „wohl geirrt haben muss” und er ein derartiges Gerät bestellen könne. Damit war der Kunde aber nicht mehr einverstanden. Er wollte das vor wenigen Tagen für das Gerät bezahlte Geld zurückerstattet haben. Vom Filialleiter wurde ihm aber mitgeteilt, dass er auf Geld keinen Anspruch habe und lediglich ein Gutschein in der Höhe des entfallenen Kaufpreises ausgestellt werden könne. Ist diese Behauptung richtig? In diesem Fall ist die Antwort eindeutig. Hier liegt eine nachweisliche Falschberatung und damit verbundene Irreführung des Käufers vor (§ 870 ABGB) vor. Dem Käufer ist Zug um Zug gegen Rückgabe der Ware der Kaufpreis zurückzuerstatten. Es besteht keine Verpflichtung des Kunden den gekauften Receiver als nicht gewünschte Ware („aliud”-Lieferung) zu akzeptieren und einen Gutschein als „Kulanzlösung” anzunehmen.
Das wird schwierig. Einerseits ist ein Teil der Leistung (Haarschnitt) erbracht. andererseits spielen hier ästhetische Kriterien eine Rolle, die nicht messbar sind. Ich rate den Friseur zu wechseln.
Ihre Frage ist mit einem klaren „Nein” zu beantworten. Die von Ihnen gewählte Vorgangsweise kommt zwar im Nachbarschaftsbereich häufig vor. Denn Sie gehen auf Grund des herrschenden guten Einvernehmens davon aus, dass weitere Schritte nicht erforderlich sind, da ohnehin alles klar ist. Wobei als angenehmer Nebeneffekt hinzukommt, dass die Kosten der Vermessung, der Vertragserrichtung, Steuern und Gebühren gespart werden. Für die von Ihnen beabsichtigte Eigentumsübertragung schreiben die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften – unabhängig von der Größe des zu übertragenen Grundstückes – jedoch zwingend die Eintragung in das Grundbuch als erforderlichen Modus vor. Das Gericht bewilligt eine entsprechende Eintragung nur dann, wenn die erforderlichen Unterlagen (Vertragsurkunde und Teilungsplan) vorliegen und können erst anhand dieser Unterlagen die entsprechenden Ab- und Zuschreibungen durchgeführt werden. Mangels Vorliegen dieser Voraussetzungen sind Sie daher nicht Eigentümer des gekauften Grundstreifens, sondern lediglich Besitzer. Erfahrungsgemäß stellen derartige, also im Grundbuch nicht eingetragene und so mit Rechtens durchgeführte Kaufverträge, eine Quelle ständiger Unstimmigkeiten dar, die nicht selten in kostenintensive Prozessstreitigkeiten münden. Hier möchte ich insbesondere auf mögliche Probleme bei der Weiterveräußerung einer der beteiligten Liegenschaften im Zuge einer der Vererbung hinweisen.
Immer wieder Probleme bereitet der Versicherungsschutz eines Gebäudes nach Eigentumsübertragung.
Das Versicherungsgesetz sieht nämlich grundsätzlich vor, dass bei einer Veräußerung der versicherten Sache der Erwerber in die bestehende Versicherung eintritt. Der gesetzliche Regelfall ist daher der automatische Vertragsübergang der bestehenden Versicherung. Dies bedeutet, dass der Erwerber zur Zahlung der Versicherungsprämie verpflichtet ist und dass auch allfällige bestehende Prämienrückstände ihm gegenüber geltend gemacht werden können. Um dies zu vermeiden, räumt das Gesetz dem Erwerber ein Kündigungsrecht ein.
Diese in § 70 VersVG geregelte „Besitzwechselkündigung“ berechtigt den Erwerber binnen einem Monat nach Zustellung des Grundbuchsbeschlusses den bestehenden Versicherungsvertrag schriftlich zu kündigen. Eine fristgerechte Kündigung beendet den bestehenden Feuerversicherungsvertrag. Gar nicht selten, zum Beispiel aufgrund der Anwendung der nicht einfachen Zustellvorschriften des Zustellgesetzes, kommt es nunmehr vor, dass die Versicherung eine vermeintlich „noch“ rechtzeitige Kündigung als verspätetet zurückweist. Die Konsequenz ist dann der Fortbestand der bestehenden Versicherung.
Durch eine Änderung des Grundbuchsgesetzes ist nunmehr für den Erwerber noch mehr Vorsicht geboten. Seit 01.10.2020 wird der Grundbuchsbeschluss nicht mehr direkt dem Erwerber, sondern nur mehr seinem Vertreter zugestellt. Dieser ergeht im Regelfall an den Vertragsverfasser im elektronischen Rechtsverkehr. Mit dieser Zustellung beginnt die Kündigungsfrist. Der für den Fristbeginn maßgebliche Zeitpunkt liegt daher regelmäßig vor der Kenntnis des Erwerbers von der Grundbuchseintragung. Sofern diese Verständigung nunmehr im Postwege erfolgt und dabei in der Ferien- oder Urlaubszeit Verzögerungen eintreten, kann bis zur Verständigung ein erheblicher Zeitraum der Frist bereits verstrichen sein.
Bei einer beabsichtigten Besitzwechselkündigung empfiehlt sich daher eine umgehende Kündigung ab Verständigung von der erfolgten Grundbuchseintragung, wobei bei Unklarheiten unbedingt mit dem Vertragsverfasser Rücksprache zu halten ist.
Sollten Sie zu diesem Themenbereich nähere Auskünfte oder Anfragen haben, wenden Sie sich gerne an mich.
Dazu gibt es eine gesetzliche Regelung bzw. ein Urteil des OHG, nachzulesen unter http://www.wohnnet.at/gewoehnliche-abnutzung.htm
Wandfarbe: Wurde die Wohnung vom Mieter in einem anderen Farbton als dem ursprünglichen ausgemalt, so besteht laut Urteilsspruch keine Verpflichtung den alten Zustand wiederherzustellen, sofern es sich um „dem Ortsgebrauch und der Verkehrsüblichkeit“ entsprechende Farben (also z.B.: grün oder ocker, aber nicht schwarz) handelt. Ist hingegen vereinbart, dass der Mieter die Wohnung weiß ausgemalt zurückzustellen hat, so bedeutet dies nicht, dass er die Wohnung neu weiß ausgemalt übergeben muss.
Gerade deshalb ist das Vermächtnis gültig. Wenn das Testament eigenhändig geschrieben und unterschrieben ist, muss auch die Tochter dieses Vermächtnis akzeptieren.
Vor Gericht gehen. Wenn der Bekannte aber bestreitet das Geld erhalten zu haben, müssen Sie es beweisen. Daher Vorsicht bei Bargeld-Übergaben ohne Quittung!
Eine grundlegende gesetzliche Regelung der Haftung für Schäden durch Bäume gibt es im österreichischen Recht nicht. Allerdings gibt es Sonderregeln, bspw. im Forstgesetz, durch die der Gesetzgeber die von der Rechtsprechung in derartigen Fällen entwickelten Regeln eingeschränkt hat. Daher ist bei der Beurteilung von Haftungsfällen zu unterscheiden ob der Schaden durch einen Baum als Bestandteil eines Waldes im Sinne des ForstG verursacht wurde oder ob dies nicht der Fall war. Für Schäden durch den Zustand des Waldes im Wald außerhalb öffentlicher Straßen im Anwendungsbereich des ForstG haften Waldeigentümer überhaupt nicht. Lediglich für Schäden auf Wegen, die durch den Zustand des danebenliegenden Waldes verursacht wurden, haftet der Waldeigentümer bei grober Fahrlässigkeit.
Außerhalb von Wäldern gilt nach der Rechtsprechung in Analogie zur Haftung für Schäden durch ein Bauwerk, dass der Baumeigentümer beweisen muss, dass er alle zur Abwendung der Gefahr gebotene Sorgfalt eingehalten hat. Die Haftung ist daher in diesen Fällen wesentlich strenger als die durch das ForstG eingeschränkte Haftung für den Waldeigentümer. Ist der Schaden also durch eine mangelhafte Beschaffenheit des Baumes, bspw. durch eine Krankheit oder eine sonstige Beschädigung des Baumes verursacht worden und kann der Eigentümer nicht beweisen, dass er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt, im konkreten Fall also durch ständige Kontrollen eingehalten hat, haftet er für den entstandenen Schaden. Im Anwendungsbereich des ForstG bedeutet die in § 176 Abs. 4 ForstG festgelegte Haftungseinschränkung, dass den Waldeigentümer für neben Wegen liegenden Wäldern zwar nicht die strenge Kontrollpflicht des § 1319 ABGB, aber immerhin eine eingeschränkte Kontrollpflicht trifft.
Dementsprechend ist in einem ersten Schritt zu prüfen, welche Art von Baum im Rechtsinn, also in oder außerhalb des Anwendungsbereiches des ForstG vorliegt.
In weiterer Folge ist dann zu prüfen, ob der Baum eine mangelhafte Beschaffenheit im Sinne der Bestimmung § 1319 ABGB aufweist. Als letzter Schritt ist dann zu beurteilen, ob entweder alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt eingehalten wurde oder zumindest zumutbare Kontrollen erfolgt sind.
Gerne stehe ich für weiterführende Fragen zur Verfügung.
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Sollten Sie genauere Informationen zu den auf unserer Homepage angeführten Beispielen benötigen oder weitere Fragen zu diesen oder ähnlichen Themen haben, so stehe ich Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.
Meine Mitarbeiter und ich werden uns bemühen, Ihr Anliegen so rasch und Ziel führend wie möglich zu erledigen.
Ihr Mag. Hannes Gabriel
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